Informationen, Fakten, Daten rund um das Thema Abtreibung
 
 

Rechtslage - Abtreibung

Rechtslage in Deutschland

Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland im §218 des Strafgesetzbuches geregelt. Abtreibung ist rechtswidrig, nach heutigem Recht aber bis zum dritten Schwangerschaftsmonat straffrei, wenn vor dem Eingriff eine Schwangerschaftskonfliktberatung stattgefunden hat. Rechtskonform ist die Abtreibung bis zur Geburt, wenn Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende körperliche Beeinträchtigung der Mutter besteht und dies nur durch eine Abtreibung verhindert werden kann. Das Gesetz regelt an dieser Stelle nicht, wer für die Beurteilung in einem solchen Fall zuständig ist. In der Praxis nimmt dies der behandelnde Arzt vor. Auch ist eine Abtreibung bis zur 12. Schwangerschaftswoche rechtskonform, wenn eine so genannte kriminologische Indikation vorliegt (Vergewaltigung, Nicht-Zustimmungsfähigkeit der Partnerin). Im Falle einer Abtreibung nach Beratung zwischen der 12. und 22. Woche bleibt die Mutter selbst straffrei, der Arzt handelt jedoch strafbar. Sollte das Kind die Abtreibung überleben, muss Erste Hilfe geleistet werden. In der Rechtsprechung gibt es starke Unterschiede, was die Verfolgung von Rechtsverstößen angeht. Die seit Ende der 1960er einsetzende Bewegung der Liberalisierung des Abtreibungsrechts ist stets von scharfen Debatten und Protesten begleitet gewesen. Besonders viele Gegner findet die Abtreibung unter den Christen, Juden und Muslimen, hierbei ragen die römisch-katholische und die orthodoxe Kirche sowie viele evangelikale Christen heraus.

 


Rechtslage in Österreich

Seit 1975 ist in Österreich ein von einem Arzt nach vorhergehender Beratung vorgenommener Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate straffrei. Ein späterer Schwangerschaftsabbruch ist straffrei, wenn Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung vorliegt (medizinische Indikation), die Schwangere zum Zeitpunkt ihrer Schwängerung noch nicht 14 Jahre alt war oder das Kind schwer behindert sein wird (eugenische Indikation). Niemand ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, außer bei Lebensgefahr für die Schwangere. Niemand darf wegen Mitwirkung oder Verweigerung der Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch benachteiligt werden.



Rechtslage in der Schweiz

Seit dem 1. Oktober 2002 ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche auch in der Schweiz entkriminalisiert. Artikel 119 des Strafgesetzbuches hält zwei Voraussetzungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch fest: Die Frau muss sich in einer Notlage befinden und von dem behandelnden Arzt vor dem Eingriff umfassend informiert werden.